AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

§ 1 Geltung der Bedingungen

1. Die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der Rainer Franck GmbH ( im folgenden “Verkäufer”) gelten ausschließlich. Diesen entgegenstehende oder von diesen abweichende Bedingungen des Käufers erkennt der Verkäufer nicht an, es sei denn, er hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Verkaufs- und Lieferbedingungen des Verkäufers gelten auch dann, wenn dieser in Kenntnis entgegenstehender oder von seinen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an diesen vorbehaltlos ausführt.

2. Gegenüber Unternehmern im Sinne von § 24 AGBG gelten die Verkaufs- und Lieferbedingungen des Verkäufers auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Käufer.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend. Bestellungen sind für den Käufer nur verbindlich, soweit er sie schriftlich bestätigt oder ihnen durch Lieferung der Ware nachkommt.

§ 3 Preise

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise des Verkäufers ab Lager, ausschließlich Verpackung. Diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen des Verkäufers eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

2. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht durch den Verkäufer zurückgenommen.

3. Warenrücknahmen werden mit einem Abschlag von 20 % des Rechnungswertes in Form einer mit nachfolgenden Lieferungen zu verrechnenden Gutschrift vergütet, vorausgesetzt, dass es sich um Standard-Lagerartikel handelt. Sonderanfertigungen werden grundsätzlich nicht zurückgenommen.

§ 4 Warenlieferung

1. Der Versand erfolgt auf Rechnung des Käufers. Vom Verkäufer entrichtete Frachten sind nur als für den Käufer gemachte Frachtvorlagen zu betrachten.
Mehrfrachten für Eil- und Expressgut gehen stets zu Lasten des Käufers. Versandweg und Beförderungsmittel sind, falls vom Käufer keine schriftlichen Frachtverfügungen gegeben werden, der Wahl des Verkäufers überlassen.

2. Liefer- oder Leistungsverzögerungen aufgrund von Ereignissen höherer Gewalt im Betriebslauf des Verkäufers oder seiner Zulieferer hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Verkäufer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.

3. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.

4. Bei Auslieferung in großen Stückzahlen sowie bei Sonderanfertigungen sind geringfügige Mehr- oder Minderlieferungen zulässig. Branchenüblich technologisch begründete Abweichungen in der Farbe, in Maß oder Gewicht berechtigen nicht zu Beanstandungen.

5. Die Vereinbarung von Lieferterminen oder Fristen bedarf der Schriftform.

§ 5 Gefahrübergang

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung ab Lager vereinbart.

2. Wird die Ware auf Verlangen des Käufers versandt, geht die Gefahr mit Übergabe der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder eine andere den Transport ausführende Person oder Anstalt auf den Käufer über.

§ 6 Mängelgewährleistung

1. Die Gewährleistungsansprüche des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Beanstandete oder als mangelhaft erkannte Ware darf nicht verarbeitet oder eingebaut werden.

2. Soweit ein vom Verkäufer zu vertretender Mangel vorliegt, ist der Verkäufer nach seiner Wahl berechtigt, nachzubessern oder die mangelhafte Ware zurückzunehmen und kostenfreien Ersatz dafür zu leisten.

3. Bei fehlschlagender Nachbesserung/Ersatzlieferung ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, die Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder eine Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises) zu verlangen.

4. Soweit sich nachstehend (Abs. 5 und Abs. 6) nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Käufers – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Der Verkäufer haftet daher nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Insbesondere haftet er nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers.

5. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Käufer wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung geltend macht.

6. Sofern der Verkäufer schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht oder eine “Kardinalpflicht” verletzt, ist die Haftung auf den vertragstypischen Schaden begrenzt. Im übrigen ist die gem. Abs. 4 ausgeschlossen.

§ 7 Gesamthaftung

1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 Abs. 4 bis Abs. 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.

2. Die Regelung gem. Abs. 1 gilt nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. Sie gilt außerdem nicht bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit.

3. Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer oder Erfüllungsgehilfen.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

1. Solange nicht der gesamte Kaufpreis gezahlt ist, bleibt die Ware Eigentum des Verkäufers. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, die Ware zurückzunehmen.

2. Der Käufer ist berechtigt, Ware, an der dem Verkäufer (Mit-)Eigentum zusteht, im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf der Ware resultierenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt sicherheitshalber in Höhe des für die Ware vereinbarten Rechnungsendbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt ihn widerruflich , die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

3. Der Käufer tritt dem Verkäufer zur Sicherung von dessen Forderungen gegen den Käufer auch sämtliche Forderungen ab, die durch die Verbindung der Ware mit einem Grundstück gegen Dritte entstehen.

4. Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Ware wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen, damit dieser Klage aus § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Käufer dieser Aufgabe nicht nachkommt, haftet er für den entstandenen Schaden.

5. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert dieser Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 2o % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Verkäufer.

6. Herstellungswerkzeuge verbleiben im Eigentum des Verkäufers, auch wenn sie vom Käufer bezahlt worden sind.

§ 9 Zahlung

1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 3o Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig,

2. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst ist.

3. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, so darf der Verkäufer – ohne Aufgabe etwaiger weiterer ihm zustehender Rechte und Ansprüche – nach seiner Wahl den Vertrag kündigen oder weitere Lieferungen aussetzen, oder kann vom Käufer Verzugszinsen in Höhe von 5 % – Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz fordern.

4. Gerät der Käufer in Verzug oder werden dem Verkäufer Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere, wenn dieser einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, so ist der Verkäufer berechtigt, sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat.
Der Verkäufer ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

5. Der Käufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.

§ 10 Gerichtsstand, Erfüllungsort

1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.

2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Hamburg, soweit eine solche Gerichtsstandsvereinbarung zulässig ist.

3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz des Verkäufers Erfüllungsort.

4. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien sind in einem solchen Fall verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die den wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen möglichst weitgehend zur Geltung bringt und diese ersetzt.

Stand: Januar 2012